Anglerverein Elbaue Zehren e.V.

Satzung

Satzung des Anglervereines "Anglerverein Elbaue Zehren e.V."

Satzung                                                                                                            

des Anglervereins Elbaue Zehren e. V. (AVEZ)

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  • Der Verein führt den Namen Anglerverein Elbaue Zehren e. V. (AVEZ)
  • Er hat seinen Sitz in Zehren
  • Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer VR 10912 im Sine § 21 BGB

eingetragen.

  • Er ist ordentliches Mitglied des Anglerverbandes “Elbflorenz” Dresden e.V. im Landesverband Sächsischer Angler e.  V.
  • Er ist politisch und konfessionell neutral.
  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der AVEZ ist im Sinne eines Vereins ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum

Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu vertreten und zu verbessern.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

 

Seine Ziele will er erreichen u.a. durch:

  • Hege und Pflege des Fischbestandes in den zu betreuenden Gewässern des Anglerverbandes “Elbflorenz” Dresden e. V.
  • Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer und angrenzenden Bereiche
  • Beratung und Schulung bzw. Fortbildung der Mitglieder, aber auch Bürger, in Fragen des Umweltschutzes, des Naturschutzes sowie der waidgerechten Durchführung der Angelfischerei
  • Mitarbeit in Gremien des Umwelt- und Naturschutzes
  • Förderung der Vereinsjugend
  • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit über Aufgaben, Ziele, Maßnahmen und Erfolge des AVEZ
  • Interessenvertretung der Angler in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Körperschaften
  • Förderung von Vereinsveranstaltungen zur Durchführung der vorher genannten Ziele

 

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  • Mitglied kann werden, wer das 9. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
  • Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden.
  • Mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten können Kinder vom 9. Lebensjahr an Mitglied werden. Mit der Unterschrift des Erziehungsberechtigten verpflichtet sich dieser, die Beiträge für das Kind zu zahlen.
  • Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich hohe Verdienste um die Belange des Angelns gemacht haben.
  • Die Mitgliedschaft im AVEZ ist beitragspflichtig. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  • Die Höhe des Beitrages wird jährlich entsprechend der Erfordernisse auf Beschluss der Mitgliederversammlung und auf der Grundlage der Beitragsordnung des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. festgelegt.
  • Jedes Mitglied hat das Recht auf den Erwerb von Erlaubnisscheinen für Gewässer des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. und des Gewässerfonds. Voraussetzung ist der Besitz des Fischereischeines entsprechend Landesfischereigesetz.
  • Aufnahmebeiträge können vom Vorstand entsprechend der Notwendigkeit festgelegt werden.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet                                                                                                                                                               

      a)      durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen.

Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge für das laufende Jahr zu entrichten.

b)      automatisch aus dem Verein zum 01.01. des neuen Geschäftsjahres, wenn das Mitglied mit der Bezahlung fälliger Beiträge und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

c)      durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied u.a.:

  • gegen die Regeln der Satzung oder gegen anerkannte Sitten und Fairness grob verstoßen hat,
  •  das Ansehen und die Interessen des AVEZ schwer geschädigt hat,
  • wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • gegen fischereiliche Vorschriften verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
  • gegen geltende Ordnungen des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. und des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V. verstößt oder bei einem Verstoß Beihilfe leistet,
  • innerhalb des AVEZ wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
  • gegen gesetzliche Bestimmungen des Natur- und Umweltschutzes verstößt,
  • ohne vorherige schriftliche Ausnahmegenehmigung des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. Kauf- oder Pachtangebote für Gewässer abgibt.
  • Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied verstirbt, und kann auch nicht vererbt werden.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Darüber hinaus kann entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung der Schiedskommission des AVE die Schiedskommission des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. angerufen werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im AVEZ Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht. Erlaubnisscheine, Vereinspapiere, bzw. -abzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben. Beitragsrückstände sind zu zahlen.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des AVEZ teilzunehmen und Leistungen des Vereins im Rahmen der Mitgliedschaft in Anspruch zu nehmen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  • die Satzung des Vereins einzuhalten, nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben mitzuhelfen, die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und zu fördern,
  • die Satzung und geltenden Ordnungen des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. und des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V. einzuhalten und nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben mitzuhelfen,
  • den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich gegenüber auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  • die fälligen Beiträge gemäß der Beitragsordnung sind im Voraus, und zwar ohne besondere Aufforderung, jährlich an den AVEZ zu entrichten. Stichtag ist der 15.11. des vorangegangenen Kalenderjahres, danach ist das Mitglied ohne Mahnung in Verzug
  • jede Adressänderung unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen
  • keine Pacht- oder Kaufangebote direkt oder indirekt auf Gewässer abzugeben, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V.

 

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungen (innerhalb des Geschäftsjahres) nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

 

§ 6 Disziplinarmaßnahmen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

  • zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder des Erlaubnisscheines in allen oder nur bestimmten Gewässern,
  • Verweis mit oder ohne Auflage,
  • Verwarnung mit oder ohne Auflage,
  • mehrere der vorgenannten Möglichkeiten gleichzeitig.

Die Disziplinarmaßnahmen treten durch Beschluss des Vorstandes in Kraft. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung bzw. die Schiedskommission des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. möglich.

 

 

 

 

 

§ 7 Organe

Organe des AVEZ sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

zu 1.:

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 gewählten Vorstandsmitgliedern:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Beisitzer
  • Beisitzer
  • Beisitzer

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister und Schriftführer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dieses nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vorstandsobliegenheiten mitzuwirken.

 

Die Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein. Die Vorstandsmitglieder können ein Entgelt aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26 a des Einkommenssteuergesetzes erhalten, bzw. können Vorstandsmitglieder Arbeitnehmer des Vereins sein.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

 

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

 

zu 2.:

In jedem Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahl- bzw. stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Unter anderem gehört zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie des Berichtes des Kassenprüfers,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Genehmigung des Haushaltvorschlages und Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
  • Satzungsänderungen,
  • Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes,
  • Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

 

Ohne Satzungsänderung kann der AVEZ auf Beschluss einer Mitgliederversammlung Mitglied weiterer Angler- und Naturverbände werden. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

 

§ 8 Kassenprüfer

Für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliedschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Der AVEZ kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Anglerverein Elbaue Zehren e. V. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, dem Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e. V. mit der Auflage übergeben, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Fischereiwesens, des Angelns und der Jugendförderung zu nutzen.

 

§ 10 Zulässige Änderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, formaljuristische Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des AVEZ am 20.01.2024 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung des Anglervereins Elbaue Zehren e.V.

                                                                                                   BEITRAGSORDNUNG

des Anglervereins Elbaue Zehren e. V. (AVZE)

 

Die ordentliche Mitgliedschaft zum AVZE ist beitragspflichtig. Sämtliche Beiträge gelten als Jahresbeiträge.  

1.                  Beitragsarten

1.1.           Förderbeitrag

                      Der Förderbeitrag gilt für Mitglieder eines jeden Alters.

1.2.            Vollzahlerbeitrag

                      Der Beitrag Vollzahler gilt für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

1.3.           Kinder-/Jugendbeitrag

Der Kinder-/Jugendbeitrag gilt für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

 

2.                   Beitragshöhe

 

2.1.              Folgende Mitgliedsbeiträge sind je Vereinsmitglied jährlich an den AVZE abzuführen:

 

 

Hinweise

Beitrag

Anglerverband Elbflorenz Dresden

Beitrag

Angelverein

Zehren e.V.

Gesamt zu entrichten ab dem Jahr 2025

Beitrag

für keinen Arbeitseinsatz im Jahr für

5 Stunden

Vollzahler

 

115,00 €

15,00 €

 

130,00 €

 

+50,00 €

 

Jugend 

 

45,00 €

10,00 €

 

55,00 €

 

 

Vollzahler zusätzlich Salmoniden-

Erlaubnis

 

190,00 €

15,00 €

205,00 €

+50,00 €

 

Jugend

zusätzlich Salmoniden-

Erlaubnis

 

120,00 €

10,00 €

130,00 €

 

Förderbeitrag

 

30,00€

15,00 €

 

45,00€

 

 

Aufnahmegebühr

 

 

100,00 €

 

 

 

 

 

 

3.            Neuaufnahmen

 

3.1.        Bei Neuaufnahmen eines Mitgliedes wird eine Aufnahmegebühr von 100,00 € kassiert, befreit davon sind Jugendliche bis 18 Jahre.

 

 

4.            Arbeitsstunden

 

4.1.        5 Arbeitsstunden müssen von allen Vollzahlern geleistet werden.

                Bei nicht geleisteten Arbeitsstunden ist ein Betrag von 50,00 € zu einrichten.

 

4.2.        Von der Bezahlung der Arbeitsstunden sind befreit:

Mitglieder welche für den Verein zusätzliche Aufgaben übertragen bekommen und diese übernehmen, Kinder und Jugendliche bis zu 18. Lebensjahr, schwerbehinderte mit Nachweis und Altersrentner die körperlich nicht in der Lage sind.

               

5.        Zahlung der Beiträge

 

5.1.        Gemäß Satzung sind die Beiträge ohne besondere Aufforderung bis zum 15.11. des vorangegangenen Kalenderjahres an den AVZE zu entrichten.  

Die Beiträge sind auf folgendes Konto zu überweisen:

Sparkasse Meißen     BLZ 850 550 00                  IBAN DE 91850550003010016793

Bei Bemerkungen angeben: Name, Vorname, Beitragsart,

Sonderbeiträge (Brandenburg, Sachsen-Anhalt……)

Es ist keine Barzahlung möglich.

Erst nach vollständig Zahlungseingang werden die Mitgliedsbeitragsmarken sowie Erlaubnisscheine für das folgende Kalenderjahr ausgegeben.

 

 6.           Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde am 20.01.2024 durch die Mitgliederversammlung des AVZE beschlossen. Sie gilt bis auf Widerruf mittels Beschluss der Mitgliederversammlung des AVZE.

 

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